Betrifft: Regelung zur Wiederholung nicht erfolgreicher Schulpraktika (Stand Dezember 2009)

§ 17 der GHPO I und der RPO I wurde dahingehend präzisiert, dass "nicht erfolgreich" abgeleistete Praktika jeweils "einmal" wiederholt werden können.

Diese Regelung gilt bereits seit dem aktuellen Semester.

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