Informationen zur Allgemeinen Studiengebühr
Seit dem Sommersemester 2007 werden an staatlichen Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg allgemeine Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester erhoben. Die Studiengebühren sind gemäß § 3 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) von allen Studierenden zu zahlen, die in einem grundständigen Studiengang oder konsekutiven Masterstudiengang immatrikuliert sind.
In Aufbaustudiengängen oder nicht konsekutiven Masterstudiengängen werden Studiengebühren nach den Gebührensatzungen der Hochschule erhoben. In diesen Studiengängen kann ein höherer Betrag von Studiengebühren als 500 € pro Semester fällig sein.
Neben den Studiengebühren wird zusätzlich für jedes Semester ein Semesterbeitrag, bestehend aus dem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 40 € und dem jeweiligen für die Hochschule gültigen Studentenwerksbeitrag 65 € erhoben.
Die Studiengebühren sind innerhalb der Rückmeldefrist jeweils zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag und dem Studentenwerksbeitrag zu bezahlen.
Die Rückmeldefristen werden hochschulöffentlich bekannt gemacht. Informationen zum Rückmeldeverfahren an der Pädagogischen Hochschule Freiburg finden Sie hier…
Für Studienanfänger und Neuimmatrikulierte sind die Gebühren innerhalb der Einschreibefrist (Immatrikulationsfrist) zu bezahlen. Die Einschreibefrist (Immatrikulationsfrist) ist dem jeweiligen Zulassungsbescheid zu entnehmen.
Zahlungsvarianten
Studierenden stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten die Studiengebühr zu bezahlen offen:
- Selbstzahler: Studierende bzw. Ihre Angehörigen bezahlen die Studiengebühr selbst innerhalb der Rückmeldefrist bzw. Einschreibefrist.
- Darlehensnehmer: Studierende können sich die allgemeinen Studiengebühren (500 €) durch das Studiengebührendarlehen der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) bezahlen lassen.
Darlehen
Studienbewerber und Studierende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch bei der L-Bank auf die Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens.
Ein Darlehensanspruch besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studium zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester oder bei einem konsekutiven Masterstudiengang bzw. einem Erweiterungsstudium für ein Lehramt, soweit das Studium auf die bestandene erste Staatsprüfung folgt, für die Dauer der Regelstudienzeit dieses Studiums. Reststudienzeiten aus dem vorausgegangenen Studium können übernommen werden.
Anspruchsberechtigt sind:
- Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt genießen
- Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Ausländer oder Staatenlose, die ihre schulische Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben
- Studierende, die bei der Aufnahme ihres Erststudium das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Vorgehensweise
Um ein Darlehen bei der L-Bank aufnehmen zu können, muss der sofortige „Antrag auf Darlehen bei der L-Bank“ von der Hochschule zusammen mit dem Formular zum Darlehensantrag von der L-Bank (das Formular steht unter Studienkredit der L-Bank zum Download bereit) beim Studierendensekretariat eingereicht werden.
Nachdem der Antrag bearbeitet und an die L-Bank weitergeleitet wurde, wird sich die L-Bank mit Ihnen in Verbindung setzen.
Beachten Sie bitte, dass Sie jede Änderung in Ihrem Studienverlauf, wie beispielsweise eine Beurlaubung, auch der L-Bank mitteilen.
Der Antrag ist innerhalb der jeweiligen Rückmeldefrist bzw. Einschreibefrist (Immatrikulationsfrist) zu stellen.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen können Studierende von der Gebührenpflicht befreit werden.
Während eines Urlaubssemesters sind Studierende von der Gebührenpflicht befreit. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Ein separater Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht erforderlich.
Auf Antrag können Studierende von der Gebührenpflicht befreit werden,
- die ein Kind unter vierzehn Jahren pflegen und erziehen
- die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen mindestens zwei keine Befreiung von den Studiengebühren an einer Hochschule in Baden-Württemberg ab dem Sommersemester 2009 in Anspruch nehmen bzw. genommen haben. Weitere Informationen zur Geschwisterregelung finden Sie hier...
- deren Behinderung oder chronische Erkrankung sich erheblich studienerschwerend auswirkt
- bei einem Parallelstudium ist der Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit gebührenfrei
- Hochbegabte, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen
- die in einem Europalehramtsstudiengang Ihr erstes verpflichtendes Auslandssemester absolvieren.
Eine Befreiung aus den o.g. Gründen ist nur mit Antragstellung möglich. Es kann nur von den allgemeinen Studiengebühren (500 €) befreit werden.
Die Anträge sind zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der jeweiligen Rückmeldefrist bzw. Einschreibefrist (Immatrikulationsfrist) zu stellen. Die Anträge auf Befreiung müssen bis spätestens zum Vorlesungsbeginn gestellt werden. Ausschlussfrist!
Bitte beachten Sie, dass ein Befreiungsantrag Sie nicht von der rechtzeitigen Zahlung der Studiengebühr entbindet. Diese wird Ihnen, sofern Ihr Antrag Erfolg hat, selbstverständlich zurückerstattet. Geben Sie dazu nach Erhalt des Befreiungsbescheids Ihre Bankverbindung im Studierendensekretariat an.
Achten Sie bitte darauf, für welchen Zeitraum die Befreiung ggf. ausgesprochen wird, u.U. müssen Sie in den Folgesemestern wieder einen Antrag stellen.
Hinweis zur Hochbegabtenregelung
Die Kriterien für eine Befreiung nach der Hochbegabtenregelung der Pädagogischen Hochschule Freiburg erfahren Sie im Studierendensekretariat.
Weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Studierende im Diplom-Aufbaustudiengang können neben den o.g. Gründen noch zusätzlich auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit werden,
- solange sie für Ihr Studium BAföG empfangen
- studentisches Mitglied in einem Gremium der Pädagogischen Hochschule Freiburg sind (AStA, Senat, Fakultätsrat)
Anträge und Formulare zu den Studiengebühren
Hier finden Sie die Anträge und Formulare der Pädagogischen Hochschule zu den allgemeinen Studiengebühren. Die Anträge sind mit den entsprechenden Nachweisen im Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule (KG II, Raum 125-127) abzugeben.
Rückzahlung von Gebühren
In manchen Fällen können bereits bezahlte Gebühren wieder zurückgezahlt werden. Für die Erstattung von Gebühren sind entsprechende Formulare zu stellen und bestimmte Fristen zu beachten. Alle Formulare und Fristen finden Sie hier…
Informationen der Hochschule zu den Studiengebühren
Die Hochschulleitung informiert regelmäßig über die Studiengebühren und deren Verwendung. Alle Infos zu den Studiengebühren finden Sie hier.
