Fragen rund um den Studiengang

Die Fragen zur alten Prüfungsordnung PO 1998/99 sind nicht mehr alle aktuell. Eine komplette Liste kann hier  noch runtergeladen werden.

Die FAQ-Liste zur neuen PO 2003 ist noch in Arbeit.
Daher sind hier vorerst nur die Fragen aufgeführt, die sich durch den Prüfungsordnungswechsel nicht geändert haben...

1. Darf mit abgeschlossenem Studium in ganz Europa oder nur vorwiegend in Baden-Württemberg unterrichtet werden?

Das bestandene 1. Staatsexamen ist die Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst (Referendariat). Mit bestandenem 2. Staatsexamen können Sie in den meisten Bundesländern Deutschlands als Lehrer arbeiten. Um in England zu arbeiten, benötigen Sie eine schulpraktische Zusatzausbildung (ähnlich dem Referendariat). Um in Frankreich arbeiten zu dürfen, sollten Sie, wenn sie den Stufenschwerpunkt Grundschule gewählt haben, im Cursus Intégre der PH Freiburg in Kooperation mit der Universität Muhlhouse studieren.

2. Ist der Beruf "Europalehrer/in" allgemein anerkannt? Gibt es möglicherweise eine bundes- oder europaweite Anerkennung und damit Chancen auf eine Anstellung?

Ihre Chancen auf Anstellung sind zur Zeit hervorragend. Auch wenn es zuweilen Mängel im Detail gibt, so ist das EULA dennoch einer der fortschrittlichsten Lehramtsstudiengänge in Hinblick auf Europa. Die PH wird auch in Zukunft darum bemüht sein, für den Studiengang die größtmögliche Anerkennung zu erreichen. Das größte Hemmnis für eine staatenübergreifende Lehrerausbildung liegt in der unterschiedlichen Gesetzgebung zur Lehrerausbildung und nicht an der fehlenden Bereitschaft der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten.

3. In wieweit unterscheidet sich das EULA-Studium vom üblichen GHS-/R-Studium?

Das EULA-Studium dauert acht Semester, der Absolvent ist promotionsberechtigt, er erwirbt Kompetenzen für bilingualen Unterricht. Es gibt ein verpflichtendes Auslandssemester, eine Projektprüfung (GHS) bzw. zwei Projektprüfungen (R) und zusätzlich eine mündliche Examensprüfung in BLL.

4. Was genau bedeutet der EULA-Studiengang bezogen auf den späteren Berufseinsatz? Und was ist der Unterschied zu den Studenten, die den Abschluss mit drittem Fach Englisch oder Französisch haben?

EULA-Absolventen werden vermutlich an Schulen mit sprachlichem Profil (=> bilingualer Unterricht) eingesetzt werden. Ein Vergleich mit dem 3-Fächer-Studium erübrigt sich, da Sie dieses zur Zeit nicht studieren können. Sie können den Vorbereitungsdienst (Referendariat) freiwillig zusätzlich im dritten Fach, das in den "europaorientierten Studien" gewählt wurde, ableisten. Dann erhalten Sie im Zeugnis für die zweite Staatsprüfung offiziell die Lehrbefähigung für dieses Fach.

5. Welchen Abschluss bekommt man mit beendetem Studium?

Mit der bestandenen Abschlussprüfung wird der Grad „Magistra Artium/ Magister Artium in Europaorientiertem Bilingualen Unterrichten“ verliehen.

6. Wieso werden wir später trotz akademischem Abschluss (8 Semester) bei der Bezahlung mit GS-Lehrern gleichgesetzt? Warum werden wir nicht höher eingestuft?

Bitte stellen Sie diese Frage dem Kultusministerium. Es ist für Ihre Einstufung in die Besoldungsgruppen zuständig. Die Pädagogische Hochschule hat hier keinen Einfluss.

7. Wie kann man sich bilinguales Unterrichten an der GS/HS vorstellen ?

Die Möglichkeiten und Grenzen des bilingualen Unterrichtens werden in entsprechenden Seminaren erörtert.

8. Wie oft darf man die Eingangsprüfung wiederholen ?

Die Eingangsprüfung kann nur einmal wiederholt werden (vgl. § 4 Abs. 2 Satzung über das Eignungsfeststellungsverfahren für die Studiengänge Europalehramt).

9. Wie sind die Aussichten höherer Semester, ins Europalehramt einzusteigen ?

Der Quereinstieg ist bei geeigneter Fächerkombination und bestandener Aufnahmeprüfung möglich. 

10. Wie viele Plätze stehen für den Auslandsaufenthalt zur Verfügung ?

In den letzen Jahren standen immer genug Plätze zur Verfügung. Einen rechtlichen Anspruch auf solche Plätze besteht nicht. Das Auslandsamt und die Beauftragten der Fremdsprachen sind jedoch sehr stark darum bemüht, Sie bei der Suche und der Auswahl zu unterstützen.  Weitere Auskünfte dazu erteilt das akademische Auslandsamt.

11. Muss man sich für das Auslandssemester beurlauben lassen ?

Das Auslandssemester ist in der Prüfungsordnung als verbindlicher Studienteil vorgeschrieben. Deshalb kann für dieses verpflichtende Auslandssemester nicht beurlaubt werden. Für das verpflichtende Auslandssemester kann ein Gebührenbefreiungsantrag gestellt werden, sodass lediglich die Verwaltungsgebühr bezahlt werden muss.

12. Wird ein Auslandssemester beim Bildungsguthaben mitberechnet ?

Da Sie für das verpflichtende Auslandssemester nicht beurlaubt sind, verbrauchen Sie Bildungsguthaben. Sie sollten deshalb im Ausland mindestens 10 SWS so studieren, dass sie hier angerechnet werden können. Und Sie sollten dort auch Leistungsnachweise erwerben, die Ihnen hier als Scheine angerechnet werden können. Klären Sie beides bitte vor dem Auslandssemester mit den entsprechenden Professorinnen und Professoren ab.

13. In welchem Zeitraum ist ein Aufenthalt im Ausland vorgesehen ?

Sie brauchen die Bescheinigung über die bestandene Prüfung nach dem Auslandssemester für Ihre Meldung zur Projektprüfung. Auf jeden Fall sollten Sie zuerst die Zwischenprüfung ablegen, bevor Sie ins Ausland gehen. Sie laufen sonst in Gefahr, die Zwischenprüfung nicht bis zum Ende Ihres 4. Semesters abgelegt zu haben und würden dann den Prüfungsanspruch verlieren, d.h. in diesem Studiengang nicht weiter studieren können.