Forschungsdrehkreuz Schule

Forschung an und für Schulen

Zur Durchführung von Forschungsprojekten an Schulen sind verschiedene Voraussetzungen und Genehmigungsschritte zu beachten. Für eine erste Kontaktaufnahme der Forschenden mit Schulen ist eine zusammenfassende Darstellung des geplanten Forschungsprojektes sinnvoll.

Da die Zuständigkeit für die schulische Bildung bei den Ländern liegt, gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung des Genehmigungsverfahrens von Erhebungen an Schulen. Der Verbund Forschungsdaten Bildung stellt auf seinen Webseiten die länderspezifischen Besonderheiten für Erhebungen an Schulen dar. Nachfolgend findet sich ein Überblick über die Regelungen des Bundeslandes Baden-Württemberg. (Quelle: Verbund Forschungsdaten Bildung, Stand März 2022).

Wenn Sie als Schule mit Ihren Forschungsfragen an Forschende herantreten möchten, hilft Ihnen die School of Education FACE, und hier der Bereich Praxisvernetzung, gerne weiter.

Wie finde ich die passende(n) Schule(n) für meine Erhebung?

Neben persönlichen Kontakten kann die Schuladressendatenbank des Kultusministeriums genutzt werden.

Insgesamt sind darin rund 5.000 öffentliche und private Schulen und Bildungseinrichtungen verzeichnet. Darunter finden sich 2464 Grundschulen, 316 Gemeinschaftsschulen, 471 Werkrealschulen, 533 Realschulen, 720 Gymnasien, 656 Berufliche Schulen, 102 Verbundschulen, 581 Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren, 276 Förderschulen und 58 Freie Waldorfschulen. Mit der erweiterten Suche lassen sich die Schulen u.a. nach Schulart, PLZ, Umkreis, Schulaufsichtsbehörden und Ausbildungsschulen filtern.

Die von jeder Einrichtung hinterlegten Daten umfassen die Schulart, die Adresse, die Telefon- u. Faxnummer, die E-Mailadresse, die Homepage, die übergeordnete Dienststelle, die Anzahl Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Klassen, die Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer sowie den Schulträger.

Bundesweite Schuladressen können zumeist kostenpflichtig über die statistischen Landesämter bezogen werden. Auf der Webseite des Deutschen Bildungsservers findet sich eine Auflistung der statistischen Landesämter der einzelnen Bundesländer: https://www.bildungsserver.de/Schuladressverzeichnisse-der-Statistischen-Landesaemter-11341-de.html. Die Daten der statistischen Landesämter sind zwar nach verschiedenen Kriterien direkt als Tabelle verwendbar, sie umfassen jedoch keine E-Mailadressen der Schulen und sind damit vorwiegend für postalische Anfragen geeignet.

Schuldatenbanken aller Bundesländer, überregionale Schuldatenbanken sowie Verzeichnisse von Privatschulen und Internatsverbänden (i.d.R. kostenlos) finden sich ebenfalls auf der Webseite des Deutschen Bildungsservers unter https://www.bildungsserver.de/Schulen-in-Deutschland-276-de.html.  

Was sind Hochschulpartnerschulen?

Die Bezeichnung Hochschulpartnerschule  erhalten Schulen, die mit der Pädagogischen Hochschule Freiburg und/oder der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg eng zusammenarbeiten. Mit der Schaffung von Hochschulpartnerschulen sollen schon länger bestehende Partnerschaften (z.B. im Bereich der Forschung) intensiviert werden. Darüber hinaus gilt es, weitere verbindliche Partnerschaften zwischen den Hochschulen und den Schulen aufzubauen. Hier finden Sie eine Liste der Hochschulpartnerschulen.

Genehmigungsverfahren für Erhebungen an Schulen

Alle Erhebungen und Befragungen an Schulen sind genehmigungspflichtig (Verwaltungsvorschrift "Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen"). Dabei ist es laut Auskunft des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unerheblich, ob z.B. Fragebögen ausgefüllt oder Videoaufnahmen gemacht werden.

Auch Unterrichtsbeobachtungen stellen wissenschaftliche Untersuchungen dar und sind damit genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme sind die Hospitationen, die im Rahmen von Ausbildungsphasen (Schulpraxissemester und Referendariat) durchgeführt werden und damit keine Erhebungen darstellen.

Voraussetzungen für eine Genehmigung sind

  • ein erhebliches pädagogisch- wissenschaftliches Interesse und
  • Zumutbarkeit der Belastungen für Schule, Schüler*innen und Lehrer*innen.

(siehe Abs. 4.1 der VwV des Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg „Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen“ i. d. F. vom 28.10.2005, gültig ab 02.12.2005)

Die Schulkonferenz ist gemäß Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) i. d. F. vom 21.07.2015, gültig ab 01.08.2015, §47 "das gemeinsame Organ der Schule". "Die Schulkonferenz ist anzuhören (...) (Abs. 4 Ziffer 4.) „vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule“.

Es ist Sache der Schulleitung, die Schulkonferenz über die Kooperation mit der Hochschule zu informieren. Bitte senden Sie daher frühzeitig eine Projektskizze an die Schulleitung, unabhängig davon, wer für die abschließende Erteilung der Genehmigung (siehe nächster Abschnitt) zuständig ist.

Die Zuständigkeit ist abhängig von den zu befragenden Schulen:

Bei Erhebungen an...

  • ...einer einzelnen Schule ist die Schulleitung,
  • ...mehreren Schulen eines (öffentlichen oder freien) Schulträgers* ist die geschäftsführende Schulleitung im Benehmen mit der betroffenen Schulleitung,
  • ...mehreren Schulen verschiedener Schulträger eines Regierungsbezirks ist die obere Schulaufsichtsbehörde (eines der vier Regierungspräsidien, Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Kontaktdaten siehe unten),
  • ...mehreren Schulen verschiedener Regierungsbezirke ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zuständig.

* Welcher Schulträger welche Schule betreibt, kann z.B. über das Schulverzeichnis des Landes Baden-Württemberg in Erfahrung gebracht werden.

  • Zum Schulverzeichnis [Link]
  1. Das Antragsformular.
  2. Eine Projektbeschreibung.
  3. Eine Bescheinigung der Hochschule über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit (üblicherweise von der verantwortlichen Professorin, dem verantwortlichen Professor ausgestellt)
  4. Die verwendeten Instrumentarien (Fragebögen, Interviewleitfäden, Tests, etc,)
  5. Ein Schreiben an die Schule, die Eltern, die Lehrkräfte und die Schüler*innen mit Informationen zur Studie. Hier muss auf die Freiwilligkeit der Teilnahme explizit hingewiesen werden.
  6. Bei minderjährigen Schüler*innen muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegen. Auch hier muss über die Studie informiert werden und auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen werden. Bei der Erhebung personenbezogener Daten ist die DSGVO zu beachten.

Wir stellen Ihnen Vorlagen (siehe Textblock Dokumente mit Login erforderlich) für die Informationsschreiben und Einverständniserklärungen bereit.

Die Kontaktdaten der Schulleitung können Sie z.B. anhand der Schuladressendatenbanken https://km-bw.de/Schuladressdatenbank für Baden-Württemberg (weitere Informationen unter  „Wie finde ich die passende(n) Schule(n) für meine Erhebung?“ recherchieren und den Webseiten der gewünschten Schule entnehmen.

Die Staatlichen Schulämter tragen als untere Schulaufsichtsbehörden die Personalverantwortung für die Lehrerinnen und Lehrer an Grund-, Werkreal-, Haupt-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen. Über die Staatlichen Schulämter können die geschäftsführenden Schulleitungen erfragt werden. Manche Staatlichen Schulämter stellen auf ihren Webseiten Listen der geschäftsführenden Schulleitungen zur Verfügung. Bei anderen muss im Einzelfall nachgefragt werden.

Übersicht der Staatlichen Schulämter Baden-Württembergs [Link]

Ausgewählte Schulamtsbezirke:

Schulamtsbezirk Freiburg

  • Zur Webseite [Link]
  • Zur Liste der geschäftsführenden Schulleitungen (Stand 2017) [PDF]

Schulamtsbezirk Karlsruhe

  • Zur Webseite [Link]
  • zur Liste der geschäftsführenden Schulleitungen (Stand 09/2020) [Link]

Schulamtsbezirk Rastatt

  • Zur Webseite [Link]
  • Zur Liste der geschäftsführenden Schulleitungen (Stand 09/2020) [PDF]

Schulamtsbezirk Biberach

  • Zur Webseite [Link]
  • Zur Liste der geschäftsführenden Schulleitungen (Stand 07/2020) [PDF]

Es gibt vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, denen die Aufgaben einer oberen Schulaufsichtsbehörde übertragen sind.

RP Freiburg

Abteilung 7 - Schule und Bildung

Dienstgebäude
Regierungspräsidium Freiburg
Eisenbahnstraße 68
79098 Freiburg i.Br.

Postanschrift
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i. Br.

Tel. +49 (0)761 208-6000
Fax +49 (0)761 208-6099
abteilung7@rpf.bwl.de
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Abt7

RP Karlsruhe

Abteilung 7 - Schule und Bildung

Dienstgebäude
Regierungspräsidium Karlsruhe
Hebelstr. 2
76133 Karlsruhe

Postanschrift
Regierungspräsidium Karlsruhe
76247 Karlsruhe

Tel. +49 (0)721 926-4400
Fax +49 (0)721 933-40270
abteilung7(at)rpk.bwl.de
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt7

RP Stuttgart

Abteilung 7 - Schule und Bildung

Dienstgebäude
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart

Postanschrift
Regierungspräsidium Stuttgart
Postfach 10 36 42
70031 Stuttgart

Tel. +49 (0)711 904-0
Fax +49 (0)711 904-11190
abteilung7(at)rps.bwl.de
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt7

RP Tübingen

Abteilung 7 - Schule und Bildung

Dienstgebäude
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 40
72072 Tübingen

Postanschrift
Regierungspräsidium Tübingen
Postfach 26 66
72016 Tübingen

Tel. +49 (0)7071 757-0
Fax +49 (0)7071 757-2001
abteilung7(at)rpt.bwl.de
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt7

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde dar.

  • Wenn allgemeinbildende Schulen oder allgemeinbildende und berufliche Schulen betroffen sind, ist das Referat 31 (Recht und Verwaltung, Grundsatzangelegenheiten allgemein bildender Schulen) zuständig.
  • Sind nur berufliche Schulen betroffen, ist Referat 41 (Recht und Verwaltung, Grundsatzangelegenheiten beruflicher Schulen, Lehrergewinnung) zuständig.

Die Regelungen im Genehmigungsverfahren sind bei beiden Referaten gleich.

Dienstgebäude
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Baden-Württemberg
Thouretstraße 6
70173 Stuttgart

Postanschrift
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Postfach 10 34 42
70029 Stuttgart

Tel. +49 (0)711 279-0
Fax +49 (0)711 279-2810
poststelle(at)km.kv.bwl.de
www.km-bw.de

Soll eine Erhebung an Schulen außerhalb Baden-Württembergs durchgeführt werden, sind die Ministerien für Kultus, Jugend und Sport der jeweiligen Bundesländer zuständig. Informationen zu den Regelungen der einzelnen Bundesländer finden sich beim Deutschen Institut für internationale Pädagogische Forschung [DIPF] unter https://www.forschungsdaten-bildung.de/genehmigungen.

"Das Prinzip der Freiwilligkeit ist ein zentrales forschungsethisches Anliegen, das auch gesetzlich im Recht auf informationelle Selbstbestimmung verankert ist. Potentielle Teilnehmende müssen vor und während der Untersuchung die Möglichkeit der Ablehnung haben, ohne Sanktionen fürchten zu müssen, und sich dieser Möglichkeit bewusst sein. (...)

Bei Kindern und Jugendlichen stellt sich die Problematik, dass diese juristisch nicht einwilligungsfähig sind und gegebenenfalls auch nicht alle Informationen in der gleichen Weise wie Erwachsene verstehen (können). In Deutschland wird davon ausgegangen, dass erst Jugendliche ab 14 Jahren über genügend Einsichtsfähigkeit verfügen, Studienziele zu verstehen und in diese selbst einwilligen zu können. Gleichwohl besteht auch in diesem Alter das elterliche Erziehungsrecht, das bis zur Volljährigkeit ausgeübt werden kann. Üblicherweise wird die Teilnahme vom Vorliegen sowohl der Einwilligung des Jugendlichen als auch der der Erziehungsberechtigten abhängig gemacht, wobei von beiden ein positives Votum vorliegen muss. Eine Verweigerung des Jugendlichen kann nicht durch die Eltern aufgehoben werden." (S. 22f., Rat für Sozial- und WirtschaftsDaten, 2017)

Wir stellen Ihnen unter der Überschrift Dokumente Vorlagen bereit, mit denen Sie eine informierte Einwilligung einholen können. Falls Sie keine personenbezogenen Daten erheben, können Sie die entsprechenden Passagen löschen, müssen aber dennoch über Ziele und Methoden Ihres Forschungsvorhabens aufklären. Weitere Informationen zu forschungsethischen und datenschutzrechtlichen Fragen erhalten Sie hier.

Das Informationsportal Forschungsdrehkreuz Schule entstand in Kooperation des Prorektorats Forschung mit dem Freiburger Praxiskolleg des Freiburg Advanced Center of Education (FACE) im Rahmen der Qualitätsoffensive Lehrerbildung (1. Förderphase 2015-2018).

Ansprechpersonen

Gehören Sie einer Hochschulpartnerschule an und möchten ein Forschungsprojekt realisieren bzw. mit Forschenden in Kontakt treten? Oder haben Sie weitergehende Fragen zum Schulnetzwerk der Hochschulpartnerschulen? Dann wenden Sie sich bitte an die School of Education FACE.

Praxisvernetzung

School of Education FACE

Dr. Barbara Skorupinski

Koordination Praxisvernetzung
Netzwerk Hochschulpartnerschulen

Telefon: +49 761 203-5498
Email: barbara.skorupinski(at)uni-ph.face-freiburg.de

Details

Für Fragen rund um die Konzeption eines Forschungsprojekts an einer Schule sowie dessen Finanzierung durch Drittmittel oder interne Forschungsförderung oder der Forschung im Rahmen einer Weiterqualifizierung zur Promotion oder Habilitation steht Ihnen das Prorektorat Forschung gerne zur Verfügung.

Prorektorat Forschung

Pädagogische Hochschule Freiburg

Dr. Michael Wiedmann

Referent für Forschung und Forschungstransfer |
Geschäftsführung KeBU Freiburg

Telefon: +49 761 682-779
Email: michael.wiedmann(at)ph-freiburg.de

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