Beurlaubung

Bei Vorliegen der folgenden Beurlaubungsgründe können Sie überlegen, ob Sie fristgerecht für
ein Semester eine Beurlaubung beantragen möchten:
  1. Studium im Ausland
  2. Fremdsprachenassistenz oder Schulassistenz im Ausland
  3. Praktische Tätigkeit, die in einer Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder die dem Studienziel dient
  4. Krankheit
  5. Pflege des Ehegatten oder in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, die/der
    hilfsbedürftig ist im Sinne des Bundessozialgesetzes
  6. Mutterschutz/Elternzeit
  7. Erziehungszeit
  8. Sonstige wichtige Gründe (geeignete Nachweise beilegen)

Wie Sie das Vorliegen dieser Beurlaubungsgründe nachweisen, können Sie im Infoblatt nachlesen, welches dem Antrag beigefügt ist.

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Die Kolleginnen und Kollegen des Studierendensekretariats helfen Ihnen gerne weiter!
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Vorgehensweise

Der Antrag ist mitsamt den geforderten Nachweisen zur Beurlaubung beim Studierendensekretariat abzugeben oder einzusenden. Bitte beachten Sie:

Fristen:

  • Für Beurlaubungsgründe 1-3 gilt die Rückmeldefrist als Frist für die Abgabe des Antrags (01.06.-13.08 bzw. 01.01.-20.02.).
  • Für Beurlaubungsgründe 4-6 gilt, dass der Antrag unverzüglich nach Eintreten des Beurlaubungsgrunds abzugeben ist.
Bitte beachten Sie außerdem:
  • Beurlaubungsanträge werden immer nur für ein ganzes Semester gestellt.
  • In der Regel werden nicht mehr als zwei Urlaubssemester gewährt.
  • Für die Beurlaubungsgründe 1-3 werden Studierende erst ab dem zweiten Fachsemester beurlaubt.

Auswirkungen einer Beurlaubung

Finanzielle Auswirkungen

  • Auch für beurlaubte Studierende fallen der Sozialbeitrag des Studierendenwerks, der Verwaltungskostenbeitrag der Hochschule sowie der Beitrag für die verfasste Studierendenschaft an. Bitte beachten Sie also bei der Rückmeldung, dass Sie trotz Beurlaubung derzeit 158,00 EUR zu zahlen haben. Den Grundbeitrag für das Semesterticket brauchen Sie nicht zu bezahlen, denn dieses können Sie im Urlaubssemester nicht erwerben.
  • Sie sind also auch berechtigt, die Leistungen des Studierendenwerks zu nutzen (Beratungsangebote, Mensa, Veranstaltungen des Studierendenwerks etc.)
  • Sollten Sie BAFöG empfangen oder sollte Ihren Eltern Kindergeld zustehen, so klären Sie bitte mit dem zuständigen Amt, ob eine Beurlaubung auf diese Zahlungen Auswirkungen hat.
Ihre Studienmöglichkeiten an der PH im Urlaubssemester

Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und die Einrichtungen der Hochschule zu benutzen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • Nutzung der Bibliothek.
  • Blockpraktika bei Zahlung der regulären Semestergebühr. Blockpraktika werden nicht als Lehrveranstaltung in diesem Sinne eingestuft, da sie in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. Sie können also im Urlaubssemester Blockpraktika besuchen.
  • Nur Beurlaubte wegen Mutterschutz oder Elternzeit dürfen Lehrveranstaltungen besuchen und insbesondere auch Prüfungen ablegen, die Teil von Lehrveranstaltungen sind.