Studieren mit Familie
Die pädagogische Hochschule Freiburg setzt sich für ein gelingendes Studium auch bei anspruchsvolleren privaten Situationen ein. Dafür wurde der Bereich Familiengerechte Hochschule eingerichtet.
Dort finden sie alle Infos zu:
- Studium mit Kind
- Beruf und Studium
- Pflege von Angehörigen
- Mit Kind(ern) auf dem Campus
- Campus-Kita "PH-Campinis"
- Ferien auf dem Campus
Aktuelle Infos für Schwangere und Stillende zu PCB und Corona finden Sie auf dieser Seite.
Bei einem Studium mit Kind(ern) und falls Sie für die Pflege von Angehörigen verantwortlich sind, gibt es spezifische Regelungen im Studium, um Ihnen den Studienalltag zu erleichtern:
- Studienplatzvergabe:
Zeiten der Kindererziehung werden bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt. Bei Fragen wenden Sie sich an das Studien-Service-Center (SSC).
- Seminarplatzvergabe:
Studierende mit Kind bis 14 Jahre oder mit pflegebedürftigen Angehörigen können Härtefallanträge stellen. Zuständig ist das Studien-Service-Center (Jens Papencordt). Bitte warten Sie die Rundmails zum Belegverfahren für das anstehende Semester ab, Sie erhalten dann die Hinweise hierzu.
- Fristen und Prüfungen:
Für Studierende mit Kind oder mit pflegebedürftigen Angehörigen gibt es Sonderregelungen. Nachlesen können Sie diese in den Studien- und Prüfungsordnungen unter folgenden Paragraphen...
Lehramtsstudiengänge:
§43 (2)+(4) SPO 2015, Lehramt Sek 1 + Primarstufe
§§5(5) GPO I/ WHRPO I 2011 bzw. §20 GS StO/WHRS StO 2011 bzw. §22 APO GS/WHRS APO 2011
Bachelor- und Masterstudiengänge:
§30 der Studien- und Prüfungsordnungen
- Praktika:
Semesterpraktika können, nach Rücksprache, auf zwei Semester verteilt werden. Wenden Sie sich bitte an das Zentrum für schulpraktische Studien.
- Beurlaubung:
Auf Antrag können Sie sich (im Normalfall erst ab dem 2. Semester) - bspw. aus Gründen wie Mutterschutz, Erziehungszeit oder Pflegeverantwortung - im Studierendensekretariat vom Studium beurlauben lassen und dennoch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Alle Informationen dazu finden Sie in §61 des Landeshochschulgesetzes und beim Studien-Service-Center (SSC).