Zulassung, Immatrikulation & Co.

Schritt für Schritt zur Promotion

Die formale Grundlage für eine Promotion an der Pädagogischen Hochschule Freiburg bildet die Promotionsordnung. Sie regelt, welche formalen Schritte von der Zulassung zur Promotion bis zu Übergabe der Urkunde erforderlich sind.

Orientierungs- und Einstiegsphase

Es gibt verschiedene Wege, eine Promotion zu beginnen:

Gibt es ein Interessensgebiet, das Sie wissenschaftlich vertiefen möchten? Brennen Sie für ein bestimmtes Thema?

Bei einer Individualpromotion wählen Sie das Themengebiet selbstständig aus. Haben Sie ein Themengebiet gefunden, setzen Sie sich damit auseinander. Werden Sie aktiv! Beginnen Sie, sich in das Themengebiet einzulesen. Starten Sie eine Literaturrecherche, sprechen Sie mit Expert/-innen, sichten Sie Forschungsprojekte z.B. anhand unserer Forschungsdatenbank und den Publikationslisten möglicher Betreuer/-innen an unserer Hochschule. Stück für Stück grenzen Sie das Themengebiet ein. Sie entdecken Forschungslücken, zu denen Sie erste Forschungsfragen formulieren können, Sie stellen erste Überlegungen an, wie Sie diese Fragen beantworten könnten und entwerfen so Schritt für Schritt eine Idee für ein Promotionsprojekt.

Ein alternativer Weg ist die Promotion im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms. An der Pädagogischen Hochschule Freiburg forschen Promovierende gemeinsam in z.B. Forschungs- und Nachwuchskollegs oder Nachwuchsforschergruppen, die einen inhaltlichen und organisatorischen Rahmen für verschiedene vorgegebene Teilprojekte bieten. Auf die damit verbundenen Promotionsprojekte können Sie sich je nach Ausschreibung des Kollegs bewerben. Die Auseinandersetzung mit dem Themengebiet, die Literaturrecherche, die Planung des Promotionsprojekt im Rahmen des vorstrukturierten Teilprojektes erfolgt hauptsächlich nach der Aufnahme ins Kolleg. Ob die FInanzierung der eigenen Promotion im Rahmen des Kollegs über eine Lehrerabordnung, ein Stipendium oder als akademisch/e Mitarbeiter/-in erfolgt, hängt von der Ausstattung des jeweiligen Kollegs ab. 

Eine Promotion an der Pädagogischen Hochschule Freiburg erfordert zwei oder mehr Betreuungspersonen - das sogenannte Promotionskomitee. Die Hauptbetreuung muss Professor/-in, Privatdozent/-in oder außerplanmäßige Professor/-in und Mitglied der Fakultät an der Pädagogischen Hochschule Freiburg sein, die das Promotionsverfahren durchführen soll. Die weitere Betreuerin bzw. der weitere Betreuer kann auch an einer anderen Hochschule mit  Promotionsrecht tätig sein. Hochschullehrer/-innen und Hochschullehrer von Hochschulen für angewandte Wissenschaften ohne eigenes Promotionsrecht können in Promotionskomitees mit gleichen Rechten und Pflichten mitwirken, sofern Sie an die betreffende Fakultät assoziiert sind (zum Antrag auf Assoziierung). Detaillierte Regelungen dazu finden Sie in der Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg § 4 Abs. 3 und der Assoziierungssatzung. 

Um eine Betreuerin bzw. einen Betreuer mit entsprechender Expertise für Ihr individuelles Promotionsvorhaben zu finden, können Sie die Forschungsdatenbank der Pädagogischen Hochschule Freiburg, die Publikationslisten oder auch die Webseiten der Institute nutzen. Haben Sie eine potentielle Betreuerin bzw. einen potentiellen Betreuer gefunden, nehmen Sie z.B. mit einem Kurzexposé Ihres angedachten Vorhabens Kontakt auf.  

Bei strukturierten Promotionsprogrammen (z.B. Forschungs- und Nachwuchskollegs) bilden die Teilprojektleiter/-innen i.d.R. das Promotionskomitee.

Unabhängig davon, ob Sie eine Individualpromotion anstreben oder im Rahmen eines Kollegs promovieren, ist der erste formale Schritt die Prüfung, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion erfüllen.

Dies stellt die (Pro-)Dekanin bzw. der (Pro-)Dekan der zuständigen Fakultät auf Antrag fest. 

Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer 1. einen Masterstudiengang oder 2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kuns- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder 3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen hat (siehe Promotionsordnung § 5).

Der Antrag auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion ist mit den erforderlichen beglaubigten Nachweisen beim zuständigen Dekanat einzureichen. Die Einreichung ist jederzeit möglich. Falls Sie einen ausländischen Studienabschluss besitzen, beachten Sie bitte die Hinweise zur Zeugniseinreichung bei ausländischen Studienabschlüssen.

Besonders qualifizierte Absolvent/-innen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können die Promotionsberechtigung ggf. durch ein Eignungsfeststellungsverfahren erlangen. Details dazu finden Sie in der Promotionsordnung § 5 Abs. 2.

► Zum Antrag auf Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion [PDF]

► Hinweise zur Zeugniseinreichung bei ausländischen Studienabschlüssen [PDF]

Sollte eine Professorin bzw. ein Professor von einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (ohne eigenes Promotionsrecht) als Betreuer/-in im Promotionskomitee mitwirken, beachten Sie bitte, dass eine Assoziierung der HAW-Professorin bzw. des HAW-Professors an die entsprechende Fakultät zur Übernahme der Betreuung mit gleichen Rechten und Pflichten erforderlich ist. Die Assoziierung muss vor dem Antrag auf Annahme als Doktorand/-in erfolgen. 

Die Promotionsvereinbarung oder auch Betreuungsvereinbarung genannt soll die kontinuierliche Förderung und Beratung der/des Promovierenden bei ihrem/seinem Promotionsvorhaben sicherstellen. Sie soll das Verhältnis zwischen Promovierenden und Betreuuenden inhaltlich und zeitlich transparent gestalten. Die Aufgaben und Pflichten der Betreuenden und Promovierenden sollen im gegenseitigen Einvernehmen formuliert werden. Auch soll in der Promotionsvereinbarung festgehalten werden, ob die Dissertation als Monographie oder als publikationsbasierte Dissertation vorgesehen ist. Bei letzterem wird im Rahmen der Promotionsvereinbarung auch die Publikationsstrategie, i. d.R. Anzahl, Art, Themenbereiche und Autorschaft der prüfungsrelevanten Veröffentlichungen vereinbart. Hinweise zum publikationsbasierten Promovieren in der Lehr-Lernforschung finden Sie nachfolgend.

Die Muster-Promotionsvereinbarung umfasst die Mindestinhalte einer Vereinbarung (Promotionsordnung § 7 Abs. 3) und kann bzw. soll durch fach- bzw. fallspezifische Regelungen ergänzt werden.

Die durch die Promotionsvereinbarung strukturierte Kooperation zwischen Betreuenden und Promovierenden soll eigenverantwortlich so gestaltet werden, dass das Vorhaben mit hoher Qualität innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann. Die Promotionsvereinbarung ist unmittelbar nach Unterzeichnung dem zuständigen Dekanat vorzulegen. Sie gilt vorbehaltlich der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand durch die betreffende Fakultät. Als Anlage zur Promotionsvereinbarung ist das Stammdatenblatt einzureichen, das u.a. Daten zur Hochschulzugangsberechtigung, zum bisherigen Studienverlauf und zum Promotionsvorhaben enthält.

► Zur Muster-Promotionsvereinbarung [DOCX]

► Zum Stammdatenblatt [PDF]

► Zu den Hinweisen zum Publikationsbasierten Promovieren in der Lehr-Lernforschung [PDF]

Nachdem Sie den Bescheid über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion erhalten und die Promotionsvereinbarung mit Stammdatenblatt vorgelegt haben, ist der nächste Schritt die Beantragung der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand bei der zuständigen Fakultät. Dazu ist ein Exposé des Dissertationsvorhabens vorzulegen, in dem Sie neben einer Zusammenfassung Ihrer Forschungsfrage(n), den Stand der Forschung, eigene Vorarbeiten bzw. Einbindung in ein übergreifendes Vorhaben, die Teilziele bzw. Arbeitsschritte mit Methodik und Arbeitsprogramm, einen Arbeits- und Zeitplan mit Meilensteinen, ggf. erforderliche Hilfsmittel sowie eine entsprechende Literaturliste darstellen. Neben dem Exposé sind noch eine Reihe weiterer Dokumente erforderlich (z.B. Führungszeugnis, Lebenslauf).

Über die Annahme als Doktorand/-in entscheidet der Promotionsausschuss (promovierte Mitglieder des Fakultätsrats) der zuständigen Fakultät im Rahmen der Fakultätsratssitzungen. Diese finden i.d.R. drei bis vier Mal pro Semester (i.d.R. nicht in der vorlesungsfreien Zeit) statt. Die Termine der Fakultätsratssitzungen finden sich üblicherweise auf den Webseiten der Fakultäten I, II und III). Termine und Einreichungsfristen sind zudem bei den Fakultätssekretariaten zu erfragen. Regelungen zur Annahme als Doktorand/-in und den einzureichenden Dokumenten finden Sie in der Promotionsordnung § 7.

► Zum Antrag auf Annahme als Doktorand/-in [PDF]

► Zur Exposé-Vorlage [PDF]

Promotionsphase

Sobald Sie von der zuständigen Fakultät als Doktorand/-in angenommen worden sind, müssen Sie unverzüglich den Antrag auf Immatrikulation als Promovierende/-r beim Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule Freiburg stellen. Ausgenommen davon sind hauptberuflich an der Pädagogischen Hochschule Freiburg tätige Promovierende, sofern Sie gegenüber dem Rektorat schriftlich erklären, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen. Für folgende Semester hat die Rückmeldung innerhalb der Rückmeldefrist, die hochschulöffentlich bekannt gemacht wird, zu erfolgen. Sollte die hauptberufliche Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule Freiburg beendet werden, ist ebenfalls eine unverzügliche Immatrikulation erforderlich. Die Immatrikulationspflicht besteht bis zur Disputation. Weitere Informationen zur Immatrikuation sowie zum Verzicht finden Sie in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg.

Ansprechpartnerin für die Immatrikulation von Promotionsstudierenden im Studierendensekretariat ist Frau Nicole Seiter, KG 2 Raum 022, Tel.: 0761 682-490 | E-Mail: nicole.seiter(at)ph-freiburg.de

►  Musterschreiben zum Verzicht auf Immatrikulation [DOC]

► Zum Studierendensekretariat

► Zur Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Der Doktorand/-innenstatus wird bei der Annahme als Doktorand/-in für vier Jahre zugesprochen und ist bis zur Disputation erforderlich. Sollte der Zeitraum von vier Jahren zum Abschluß der Promotionsprüfungen nicht ausreichen, kann in begründeten Fällen mit Unterstützung des Promotionskomitees eine Verlängerung des Status bei der zuständigen Fakultät beantragt werden.

► Zum Antrag auf Verlängerung des Doktorand/-innenstatus [PDF]

Abschlussphase der Promotion

Wenn die monographische oder publikationsbasierte Dissertation fertiggestellt ist, kann der Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die zuständige Dekanin bzw. den zuständigen Dekan gestellt werden. Dem Antrag sind vier gebundene Exemplare der Dissertation sowie eine digitale Version (PDF) und die in der Promotionsordnung § 9 Abs. 2 genannten Erklärungen beizufügen.

Die Dekanin bzw. der Dekan teilt die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung schriftlich mit. Anschliessend beginnt das Begutachtungsverfahren, welches sich aus der Begutachtung der Dissertation durch die Gutachter/-innen (max. drei Monate) und der vierwöchigen Auslagefrist zusammensetzt. Sollte die Bestellung eines Drittgutachtens erforderlich sein, kann das Begutachtungsverfahren weitere drei bis vier Monate dauern. Ein schriftlicher Bescheid über die Annahme, Änderungsauflagen oder die Ablehnung schliesst die Begutachtung der Dissertation ab.  

Hier endet auch die Immatrikulationspflicht (siehe § 7 Abs. 2  Zulassungs- und Immatrikulationsordnung). Wenn gewünscht, kann die Immatrikulation jedoch bis zur Übergabe der Promotionsurkune fortgesetzt werden.

Wurde die Dissertation angenommen, folgt nun die mündliche Prüfung in Form einer hochschulöffentlichen Disputation (§ 11 der Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg). Dazu bestellt die Dekanin bzw. der Dekan einen  Prüfungsausschuss, der aus vier Personen besteht: Ein Mitglied des Promotionsausschusses als Vorsitzende/-r, die beiden Gutachter/-innen der Dissertation sowie eine vierte Person aus dem Kreis der Hochschullehrenden. Hierfür kann die Doktorandin bzw. der Doktorand Vorschläge vortragen. 

Anschliessend legt die Dekanin bzw. der Dekan im Einvernehmen mit allen Beteiligten einen Termin für die mündliche Prüfung fest. 

Die Disputation dauert ca. 90 Minuten. Davon sind 20-30 Minuten für die Präsentation des Promotionsprojektes vorgesehen, die restliche Zeit entfällt auf eine vertiefte wissenschaftliche Diskussion.

Bei bestandener Disputation folgt ein schriftlicher Bescheid über das Ergebnis der abgeschlossenen Promotionsprüfung.

Der letzte Schritt bevor die Promotionsurkunde in Empfang genommen werden kann, ist die Veröffentlichung der Dissertation innerhalb eines Jahres gemäß § 13 der PromO. Um der Veröffentlichungspflicht nachzukommen, gibt es mehrere Wege. Möglich sind z.B. der Nachweis der Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift, die Vorlage eines Verlagsvertrags oder die Veröffentlichung im Open Access z.B. auf dem Hochschulschriftenserver OPUS-PHFR. Für eine Veröffentlichung der Dissertation via OPUS-PHFR spricht, dass der Dienst kostenlos ist und die Forschungsergebnisse sehr zügig weltweit zugänglich sind. 

Die Zahl der zusätzlich bei der Fakultät abzugebenden Pflichtexemplare variiert je nach Veröffentlichungsform zwischen ein und drei gedruckten Exemplaren (plus Urschrift, falls die Dissertation zur Veröffentlichung überarbeitet wurde). Zusätzlich ist die digitale Endfassung der Dissertation einzureichen.

  • Weitere Informationen der Bibliothek zum Veröffentlichen der Dissertation auf OPUS-PHFR
  • Weitere Informationen zu Open Access

Ansprechpartnerin in der Bibliothek ist Anette Hauer, hauer(at)ph-freiburg.de

Nach erfolgter Veröffentlichung der Dissertation innerhalb der vorgesehen Frist steht der Übergabe der Promotionsurkunde nichts mehr im Wege. Wie und wo die Urkunde übergeben wird, klären Sie mit dem zuständigen Dekanat.

Mit der Übergabe der Promotionsurkunde ist das Verfahren beendet. Ab jetzt dürfen Sie den wohlverdienten Doktortitel Dr. phil.oder Dr. paed. rechtmäßig verwenden. Glückwunsch!

Gleichzeitig endet auch die Immatrikulationsberechtigung. Wer also bis zur Übergabe noch immatrikuliert war, muss sich jetzt exmatrikulieren (§ 7 Abs. 2 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung).

Sollten Sie sich für eine wissenschaftliche Laufbahn entscheiden, folgt auf dem Weg zur Professur als nächste Etappe die Postdoc-Phase. Hier finden Sie weiterführende Informationen zum wissenschaftlichen Karriereweg.