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Praktische Tipps & Angebote

Schwerbehindertenausweis

Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen wird vom zuständigen Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt (§ 152 SGB IX). Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gilt man als schwerbehindert. Menschen, deren Behinderung die Kriterien der Schwerbehinderung nicht erfüllen, aber einen Grad der Behinderung von mindestens 30 haben, können, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können, schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden.

Antragstellung und Information:
Versorgungsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Schwerbehindertenangelegenheiten und soziales Entschädigungsrecht für den Stadtkreis Freiburg und den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Kontakt:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Bismarckallee 18-20
79098 Freiburg
Telefon 0761 2187-9360
schwerbehindertenrecht(at)lkbh.de

Studienfinanzierung mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Nicht selten stellt sich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Frage nach der Finanzierung eines Studiums. Eine Förderung aus einer Hand gibt es nicht. Neben BAföG, Eingliederungshilfe und Sozialhilfe gibt es auch einige spezielle Stipendien, die jenseits der Begabtenförderung beantragt werden können. Nähere Informationen finden Sie unter den Studienstipendien jenseits der Begabtenförderung auf der Seite des Deutschen Studierendenwerks.

Angebote für junge Leute, die stottern

Die Bundesvereinigung Stottern & Selbsthilfe e.V. (BVSS) bietet in verschiedenen Städten Sprechgruppen für junge Stotterer an. Außerdem hat sie eine Kurzinformation Hinweise für das Gespräch mit Stotterern veröffentlicht.

Autofahren mit Beeinträchtigung

Menschen mit Behinderungen müssen sich im Alltag vielen Herausforderungen stellen, um sich zurechtzufinden. Wie können sie zum Beispiel das eigene Fahrzeug umrüsten und was müssen sie beachten, wenn sie den Führerschein machen wollen? Um mobil zu bleiben, müssen einige Punkte beachtet werden. Unter dem nachfolgenden Link erfahren Menschen mit Behinderungen, welche Umrüstungsmöglichkeiten, gesetzlichen Regelungen und Förderungen es gibt.

Hör Beratungs- und Informationszentrum Stuttgart

Eine Hörbehinderung stellt für alle Betroffenen und deren Angehörige enorme Veränderungen in der Kommunikation untereinander dar. Das HörBIZ (Hör Beratungs- und Informationszentrum Stuttgart) berät rund um das Thema Hörbehinderung, Unterstützung und Information bei der Hilfsmittelauswahl, Hilfe bei der Behinderungsbewältigung usw.

DBSV-Telefon-Hotline für blinde und sehbehinderte Menschen zum Thema Videokonferenzen

Ob Tastenkombination, Strategien im Umgang mit dem Chat oder Tipps zum Anlegen von Videokonferenz-Räumen - die Hotline bietet Informationen und Beratung rund um die Teilnahme an Videokonferenzen wie auch um die technische Betreuung von Videokonferenzen. Die Telefon-Hotline des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten-Verbands ist bis zum 31. Juli 2023 immer Mo, Mi und Do jeweils von 10-12 Uhr + Mi zusätzlich 14-16 Uhr zu erreichen. Die Hotline ist Teil des DBSV-Projekts Virtuelle Teilhabe in Bildung, Beruf, Ehrenamt und Freizeit durch barrierefreie Nutzung von Videokonferenzen und wird von der blista betreut. Die Beratung stützt sich auch auf die Ergebnisse einer Umfrage zu Videokonferenzsystemen unter blinden, sehbehinderten und hörsehbehinderten Menschen sowie der Prüfung von Videokonferenzsystemen auf Barrierefreiheit.

Hohe Energiekosten - sozialrechtliche Ansprüche für Studierende

Aufgrund stark steigender Energiekosten haben der Paritätische Wohlfahrtsverband und Tacheles e.V. am 7.11.2022 die bundesweite Kampagne "Energie-Hilfe" gestartet, mit der Menschen über ihre Rechte auf behördliche Übernahme von Energiekosten aufgeklärt werden. Im Zentrum der Kampagne steht die Webseite www.energie-hilfe.org, die Betroffene - auch Studierende - in finanziellen Notlagen umfangreich über ihre sozialrechtlichen Ansprüche informiert und Musteranträge zur Verfügung stellt. Ihre Empfehlungen für Studierende in Notsituationen: Jene, die bei den Eltern leben, können aufstockende Leistungen nach § 7 SGB II Angesichts beim Jobcenter beantragen. Studierende, die nicht bei den Eltern leben, haben ggf. die Möglichkeit, eine "unbillige Härte" geltend zu machen und im Rahmen der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 3 SGB II (aufstockende) Leistungen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter zu erhalten. Das Geld ist zwar zurückzuzahlen (Darlehen!), aber 1. ist die Unterstützung zinsfrei und 2. sind die Rückzahlungsbedingungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gekoppelt.