Newsletter 2026|1
Krankmeldung: Was müssen Beschäftigte tun?
- Krankmeldung am 1. Tag unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. E-Mail: krankmeldungen@ph-freiburg.de. Kollegial ist, die betroffenen Kolleg*innen/Studierenden ebenfalls zu informieren oder jemanden darum zu bitten, entsprechende Personen zu informieren.
- Bei andauernder Krankheit: Arztbesuch und Attest spätestens am 4. Tag.
- Mitteilung über den genauen Zeitraum der vom Arzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit.
Sonderfall: Arbeitsunfähigkeit während Arbeitszeitausgleich
Wer krank wird, während er genehmigten Zeitausgleich hat, braucht ein ärztliches Attest, um die Stunden zurück zu bekommen. Mit Attest und unter der Voraussetzung der unverzüglichen Mitteilung an krankmeldungen@ph-freiburg.de werden die Stunden gut geschrieben. Das Attest muss vor Beginn der Funktionszeit um 9 Uhr (siehe Dienstvereinbarung Arbeitszeit § 6 Abs. 2 ) vorliegen, kann ggf. nachgereicht werden, aber die Mitteilung muss vor Dienstbeginn erfolgen.
vgl. § 10 Abs. 4 TV-L: Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
Quellen:
DV-Arbeitszeit: https://www.ph-freiburg.de/fileadmin/shares/Zentral/Verwaltung/DV/dienstvereinbarung-arbeitszeit.pdf
TV-L Online: https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/tv-l
STAND: 03/2026