Ordnungsausschuss
Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach § 62a, Absatz 1 LHG begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, die in § 62a, Absatz 2 geregelt sind. Über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet der vom Senat gebildete Ordnungsausschuss. Diesem Ausschuss muss mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden der Hochschule angehören. Für weitere Informationen siehe § 62a LHG sowie die Regelungen in der Ordnungssatzung.



