Schwangerschaft und Mutterschutz für Studentinnen

Zum 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Neu ist, dass Sie nun auch als Studentin in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit einbezogenwerden soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Hochschulveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder Sie im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Die Mutterschutzregelungen werden nun grundsätzlich und ohne Antrag gewährt.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick

Ich bin schwanger oder stillend: Was muss ich tun?

Damit Sie Ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Pädagogische Hochschule Freiburg die notwendigen Schritte für Ihren Mutterschutz einleiten kann, ist es wichtig, dass Sie die Hochschule über die Schwangerschaft bzw. die Stillzeit informieren (§ 15 Abs. 1 MuSchG).

  • Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Meldung über eine Schwangerschaft oder Stillzeit ist das Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Hinweis:Haben Sie sich bereits schwanger gemeldet, ist eine extra Meldung der Stillzeit nicht notwendig. Beginnen Sie das Studium schon mit Kind und stillen noch, melden Sie sich bitte stillend.

Unabhängig davon, mit wem Sie bereits über Ihre Schwangerschaft gesprochen haben: Bitte teilen Sie dem Studierendensekretariat Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung möglichst frühzeitig mit. Als Nachweis hierfür dient z.B. eine Kopie des Mutterpasses. Nach dem dort genannten Termin wird die Mutterschutzfrist berechnet (§ 15 Abs. 2 MuSchG) und Ihnen in einem Schreiben (Festlegung der Schutzfrist) mitgeteilt.

  • Wenn Sie an weiteren Hochschulen immatrikuliert sind und dort verpflichtend vorgegebene Veranstaltungen besuchen, müssen Sie auch dort die Meldung über Ihre Schwangerschaft machen.
  • Sollten Sie sich zusätzlich in einem Beschäftigungsverhältnis als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft befinden, informieren Sie bitte auch die Personalabteilung über Ihre Schwangerschaft.
  • Sollte Ihre Schwangerschaft unmittelbar vor oder während eines Praktikums bekannt werden oder sich die Stillzeiten mit einer schulpraktischen Phase überschneiden, wenden Sie sich bitte dringend auch direkt an das Zentrum für Schulpraktische Studien (ZfS). Bezogen auf die Umsetzung von Schutzmaßnahmen fungiert in diesem Fall auch die jeweilige Bildungseinrichtung / Schule als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzes, sodass diese über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit informiert werden muss.

Je früher die Hochschule von Ihrer Schwangerschaft oder der Tatsache, dass Sie stillen erfährt, desto besser kann ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden. Gerade in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft können oftmals Gefährdungen für das ungeborene Kind bestehen. 

Zum Schutz von Mutter und Kind muss die Hochschule auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen achten und - unabhängig davon was Sie studieren - eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen. Aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung hat die Hochschule festzulegen, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Potenzielle Gefährdungen sind insbesondere bei Tätigkeiten in Laboren oder Werkstätten, bei Exkursionen, bei Veranstaltungen und Praktika im Freiland, bei sportpraktischen Veranstaltungen oder im Lehramtsstudium bei Kontakten mit Kindern und Jugendlichen zu erwarten.

Zur Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilung führt eine Mitarbeiterin des Familienservice - angesiedelt bei der Stabsstelle Gleichstellung, akademische Personalentwicklung und Familienförderung im KG 2, 2. OG, Raum 206 A - ein Beratungsgespräch zum Mutterschutz mit Ihnen durch. In diesem Zusammenhang können gerne auch Ihre generellen Fragen zum Studieren in der Schwangerschaft und zum Studium mit Kind geklärt werden.

Sobald Sie sich offiziell schwanger gemeldet haben, leitet das Studierendensekretariat Ihre Meldung an die Beratungsstelle beim Familienservice weiter. Die Mitarbeiterin meldet sich dann bei Ihnen zur Vereinbarung eines Beratungstermins. Dieses Beratungsgespräch ist verpflichtend. Meistens beansprucht es nicht länger als ca. 30 Minuten Zeit und kann gerne in Präsenz oder telefonisch durchgeführt werden.Wenn Sie Fragen im Vorab zur Schwangerschaftsmeldung haben, können Sie sich ebenso gerne direkt an die Beratungsstelle wenden.

Zur Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen, individuellen Gefährdungsbeurteilung arbeitet der Familienservice eng mit der Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, Abt. Sicherheit der Universität Freiburg und mit den Lehrenden der PH zusammen. Hilfreich ist, wenn Sie zu diesem Termin eine Liste der von Ihnen besuchten und geplanten Veranstaltungen mitbringen.

Bedarfsbezogen wird vom Familienservice der PH neben der Expertise der Mitarbeiterinnen der Stabsstelle Arbeitssicherheit auch die des betriebsärztlichen Dienstes angefragt werden.

Ihre Dozent*innen wissen in der Regel jedoch am besten, ob in ihren Lehrveranstaltungen potenzielle Gefährdungen für schwangere und stillende Studentinnen bestehen und wie diese ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vermindert werden können. Daher nimmt der Familienservice im Zuge der individuellen Gefährdungsbeurteilung – falls notwendig – Kontakt zu den entsprechenden Lehrenden auf. Prioritär wird immer geschaut, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich ist. Sollten jedoch auch dadurch Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können, ist die Hochschule verpflichtet, Sie für die Dauer der Schwangerschaft oder Stillzeit von bestimmten Lehrveranstaltungen auszuschließen.

Sie werden selbstverständlich bei der Gefährdungsbeurteilung von einzelnen Studienelementen mit einbezogen. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen werden mit Ihnen besprochen – insbesondere dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung zu Einschränkungen oder Verboten führt und / oder Studienbedingungen angepasst werden müssen. Nachteilen in Ihrer Ausbildung soll immer entgegengewirkt werden.

Die Individuelle Gefährdungsbeurteilung geht dann von der Beratungstelle zurück an das Studierendensekretariat, das die Meldung an die zuständige Aufsichtebhörde vornimmt. Das ist in diesem Fall das Regierungspräsidium (RP) Freiburg. Dieser formale Vorgang ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtend (§ 10 und § 27 MuSchG). Die Benachrichtigung an das RP muss immer erfolgen, auch wenn Sie sich entscheiden sollten, vor oder nach der Geburt ein Urlaubssemester zu nehmen.

Lehramt/ Schulpraktikum

Sollte Ihre Schwangerschaft unmittelbar vor oder während eines Schulpraktikums bekannt werden oder sollten sich die Stillzeiten mit einer schulpraktischen Phase überschneiden, wenden Sie sich bitte dringend auch direkt an das Zentrum für Schulpraktische Studien (ZfS). Reichen Sie in diesem Fall bitte auch das Formular zum Immunstatus im Studierendensekretariat ein, das sie von dort nach Schwangerschaftsmeldung erhalten. Weiterhin muss vor Antritt des Praktikums eine ärztliche Bescheinigung bei der schulpraktischen Abteilung eingereicht werden. 

Bitte beachten Sie: Bezogen auf die Umsetzung von Schutzmaßnahmen fungiert in diesem Fall die jeweilige Schule als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzes. Neben der Hochschule muss also auch sie eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und das Regierungspräsidium über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau benachrichtigen. Auch die Schule muss also über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit informiert werden, sobald sicher ist, dass Sie das Praktikum antreten.

Praktika in anderen Studiengängen

Sollte Ihre Schwangerschaft unmittelbar vor oder während eines Praktikums bekannt werden oder sollten sich die Stillzeiten mit einem Praktikum überschneiden, wenden Sie sich bitte dringend auch direkt an die entsprechenden Ansprechpartner*in für Praktika des jeweiligen Studiengangs:

Bitte beachten Sie: Auch Ihre Praktikumsstelle muss (als zeitweiliger Arbeitgeber) über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit informiert werden.

Im Fall eines Praktikums im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugenldichen, reichen Sie bitte auch das Formular zum Immunstatus im Studierendensekretariat ein, das sie von dort nach Schwangerschaftsmeldung erhalten.

Inhaltliche Regelungen des Mutterschutzgesetzes

Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) haben Sie das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen; sie sind von Veranstaltungen, Exkursionen und Praktikumstätigkeiten freigestellt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 3 Abs. 1,2 MuSchG). Entbinden Sie nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Bitte lassen Sie in diesem Fall die Fristen durch das Studierendensekretariat neu berechen.

⇒  Sie können jedoch auch in der Schutzfrist an Prüfungen teilnehmen, wenn Sie das möchten. Im Studierendensekretariat erhalten Sie eine Verzichtserklärung  über die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist. Diese Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden (§ 3 Abs. 3 MuSchG). Bitte reichen Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung im Studierendensekretariat ein. Ohne eine solche Verzichtserklärung dürfen Sie während der Schutzfrist nicht an einer Prüfung teilnehmen!

Die Ausbildungsstelle darf Ihnen keine Studientätigkeiten (z.B. Lehrveranstaltungen) zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erlauben. Das Gleiche gilt für Studientätigkeiten am Wochenende (an Sonn- und Feiertagen). Wenn Sie an Veranstaltungen bis 22 Uhr oder am Wochenende teilnehmen wollen, müssen Sie das schriftlich erklären. Zudem muss die Teilnahme zu Ausbildungszwecken erforderlich sein und eine unverantwortbare Gefährdung für die Sie und ihr Kind - z.B. durch Alleinarbeit - ausschließen (§ 5 Abs. 2 MuSchG).
Nach Beendigung der Studientätigkeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).

Zur Durchführung erforderlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft müssen Sie von der Hochschule freigestellt werden. Sollten Sie stillen, sind Sie in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit (mindestens 2 x täglich 30 Minuten) freigestellt.

Informations- und Beratungsangebot an der Hochschule

Die Pädagogische Hochschule Freiburg hält unterschiedliche Beratungsangebote für Studierende vor.

Fragen zum Mutterschutz und rund um die Themen Vereinbarkeit von Studium und Familie beantwortet Ihnen gerne eine Mitarbeiterin des Familienservice. Zur Terminvereinbarung schreiben Sie am besten eine Email an: mutterschutz@ph-freiburg.de. Mit Ihren Anliegen und Fragen können Sie sich bei Bedarf auch schon vor Ihrer offiziellen Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit an uns wenden. Einen guten Überblick zu den Angeboten und persönliche Kontakte des Familienservice finden Sie auf der Homepage unter:www.ph-freiburg.de/familie.

Aktuelles

Informationen zu SARS-CoV-2 in Schwangerschaft 

Haben Sie Fragen wie z.B., ob Sie als Schwangere ein erhöhtes Risiko durch die COVID-19-Erkrankung haben bzw. ob ein erhöhtes Risiko für Ihr Kind besteht, bieten die Seiten des RP und RKI Auskunft.

PCB-Schadstoffbelastung in den Gebäuden KG 3 und 4

Bitte beachten Sie, dass Sie sich in Schwangerschaft und Stillzeit nicht für längere Zeit in den schadtsoffbelasteten Gebäuden aufhalten sollen. Dies gilt bis zur Komplettsanierung der Gebäude. Bitte nehmen Sie vor Vorlesungsbeginn Kontakt zu den Lehrenden auf, wenn Präsenzveranstaltungen in KG 3 oder 4 anstehen und bitten Sie um Raumverlegung. Die Hochschule muss Ihnen das Weiterstudieren ermöglichen. Bei Fragen und Problemen oder wenn Sie zunächst noch nicht offiziell über Ihre Schwangerschaft sprechen möchten, wenden Sie sich gerne vertraulich an: mutterschutz@ph-freiburg.de