Studieren mit Kind
Ob geplant oder unverhofft: Studierende Eltern und Erziehungsbeteiligte meistern ihr Studium unter besonderen Bedingungen.
Wie vereinbare ich Studium und Familie? Welche finanzielle Unterstützung gibt es? Wie vereinbare ich Schwangerschaft und Elternzeit mit dem Studium? Wo kann mein Kind betreut werden?
Wir unterstützen Studierende, die Eltern sind oder es bald werden (wollen). Dazu bieten wir eine vertrauliche Erstberatung an zu den Themen:
An der PH Freiburg gibt es eine betriebseigene KiTa für Kinder im Alter von 2 Monaten bis 3 Jahren von beschäftigten und studierenden Hochschulmitgliedern.
►Mehr Informationen zu den PH Campinis finden Sie hier.
In der Mensa bekommen Kinder von Studierenden unter 10 Jahren einen kostenlosen Kinderteller, es stehen Hochstühle und eine Mikrowelle zur Verfügung.
Wickelmöglichkeiten gibt es in allen Kollegiengebäuden der Hochschule. Außerdem befindet sich im Mensagebäude ein eingerichtetes Eltern-Kind-Zimmer, welches von Studierenden genutzt werden kann. Den Raum können Studierende beispielsweise auch für eine selbstorganisierte Notfallbetreuung nutzen.
►Mehr Informationen zum Thema mit Kind(ern) auf dem Campus
Rechtliche Grundlagen zur Regelung von Mutterschutz und Elternzeit bezogen auf Ihr Studium finden Sie im Paragraphenteil Ihrer jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung unter § 43/ Schutzbestimmungen sowie im Landeshochschulgesetz (LHG, § 61 Beurlaubung, Abs.3)
Meldung von Schwangerschaft und Stillzeit: Das Mutterschutzgesetz gilt seit 01.01.2018 auch für Studentinnen. Die Hochschule ist entsprechend zu bestimmten Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Studentinnen verpflichtet. Um diese Schutzmaßnahmen und Ihre Rechte in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Schwangerschaft oder Stillzeit (wenn das Kind schon da ist und sie sich nicht schon vor Geburt gemeldet haben) im Studierendensekretariat melden. Gerne können wir Ihre Fragen hierzu vor Ihrer Meldung oder auch anschließend vertraulich besprechen (Kontakt Beratung). Weiterhin werden Sie nach der Meldung vom Studierendensekretariat zur formalen individuellen Gefährdungsbeurteilung bzgl. des Mutterschutzes an die Stabsstelle Arbeitssicherheit der Uni Freiburg verwiesen.
► Hinweise zur Schwangerschaftsmeldung und den Gesetzestext zum Mutterschutz finden Sie beim Studierendensekretariat.
Gut zu wissen: Auch in den 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt dürfen Studentinnen per Verzichtserklärung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, insofern diese unbedenklich für die Mutter und das (ungeborene) Kind sind. Grundsätzlich dürfen Ihnen durch die Geburt eines Kindes keine Nachteile im Studium entstehen.
► offizieller Leitfaden zum Mutterschutz (Bundesministerium)
Beurlaubung: Studierende die aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit beurlaubt sind, dürfen im Urlaubssemester weiterstudieren und Studien-/Prüfungsleistungen erbringen. Gemäß der 3 Jahre Elternzeit sind bis zu 6 Urlaubssemester möglich, davon sind 2 Semester innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes zu nehmen, bis zu 24 Monate (4 Semester) können bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden. Weitere Informationen und den Antrag auf Beurlaubung finden Sie beim Studierendensekretariat.
Möglichkeiten zur Vernetzung studierender Eltern
- PH-Eltern: Registrieren Sie sich gerne in unserer Maillingliste PH-Eltern, Sie erhalten dann ab & zu News von uns, vor allem ist die Liste aber für die Vernetzung und den Austausch der Eltern untereinander gedacht.
- gemeinsame Elterngruppe aller Freiburger Hochschulen: studieltern(at)gmail.com, Facebook-Gruppe, Facebook-Seite
spezifischen Regelungen für Studierende mit Kindern (oder pflegebedürftigen Angehörigen)
- Studienplatzvergabe:
Zeiten der Kindererziehung werden bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt. Bei Fragen wenden Sie sich an das Studien-Service-Center (SSC). - Seminarplatzvergabe:
Studierende mit Kind bis 14 Jahre (oder mit pflegebedürftigen Angehörigen) können Härtefallanträge stellen. Zuständig ist das Studien-Service-Center (Jens Papencordt). Bitte warten Sie die Rundmails zum Belegverfahren für das anstehende Semester ab, Sie erhalten dann die Hinweise hierzu. - Fristen und Prüfungen:
Für Studierende mit Kind (oder mit pflegebedürftigen Angehörigen) gibt es Sonderregelungen. Nachlesen können Sie diese in den Studien- und Prüfungsordnungen unter folgenden Paragraphen...
Lehramtsstudiengänge:
§43 (2)+(4) SPO 2015, Lehramt Sek 1 + Primarstufe
§§5(5) GPO I/ WHRPO I 2011 bzw. §20 GS StO/WHRS StO 2011 bzw. §22 APO GS/WHRS APO 2011
Bachelor- und Masterstudiengänge:
§30 der Studien- und Prüfungsordnungen
- Praktika:
Semesterpraktika können, nach Rücksprache, auf zwei Semester verteilt werden. Wenden Sie sich bitte an das Zentrum für schulpraktische Studien. - Beurlaubung:
Auf Antrag können Sie sich (im Normalfall erst ab dem 2. Semester) - bspw. aus Gründen wie Mutterschutz, Erziehungszeit oder Pflegeverantwortung - im Studierendensekretariat vom Studium beurlauben lassen und dennoch Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Alle Informationen dazu finden Sie in §61 des Landeshochschulgesetzes und beim Studierendensekretariat.
• Angebote des Studierendenwerks Freiburg
• Sozialberatung des Studierendenwerks Freiburg - Ansprechpartnerinnen: Barbara Toth und Nerea Ulrich, Telefon: 0761 - 21 01 2 33, Sprechzeiten Mo+Di 9.00 - 12.00 Uhr, Do 13.30 - 16.00 Uhr und nach tel. Vereinbarung
• Psychotherapeutische Beratung des Studierendenwerks Freiburg - Telefon 0761 - 2101 269, Anmeldung Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr und nach Vereinbarung; offene Sprechstunde Mi 13.00 - 14.00 Uhr
• pro familia Familienplanungsberatung u.a. in allen Fragen rund um Schwangerschaft und Elternschaft - Telefon: 0761 - 296256
• Elterntelefon, Dt. Kinderschutzbund e.V. in Zusammenarbeit mit "Nummer gegen Kummer": 0800 111 05 50
• Sozial- und Jugendamt der Stadt Freiburg - Telefon 0761 - 2 01-35 07, Mo, Mi und Fr 8.00 - 11.00 Uhr und nach Vereinbarung
• Allgemeiner Überblick über finanzielle Hilfen für studierende Eltern vom Studierendenwerk Freiburg
• Beratungsangebot des Studierendenwerks rund ums Thema Finanzierung - Ansprechpartnerin: Annika Tsalkatis, Tel: 0761 2101 253, tsalkatis(at)swfr.de Sprechzeiten: Di 09:00-12:00 und Do 13:30-16:00 (mit Terminvereinbarung)
• Informationen der Stadt Freiburg zum Wohngeld
• Informationen zum Thema Bafög vom Studierendenwerk Freiburg
Föderangebote / Stipendien
Förderangebot Hildegardis-Verein: zinslose Darlehen für Studentinnen in der Studienabschlussphase, für Erst-/Zweitstudium, Weiterbildungen, Aufbaustudiengänge, Auslandssemester ...etc., Informationen unter www.hildegardis-verein.de
Es gibt viele Stipendien, die zwar nicht explizit für Studierende mit Kind ausgeschrieben sind, die dies jedoch sowohl beim Bewerbungsprozess als auch bei der Höhe des Stipendiums berücksichtigen. So gibt es bei vielen Begabtenförderungswerken Familienzuschläge und die Förderung ist (wie auch beim Bafög) über die Regelstudienzeit hinaus möglich. Unter den folgenden Links finden Sie Informationen über die Möglichkeiten einer Förderung:
- Stipendium der Begabtenförderungswerke
- Deutschlandstipendium
- Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) - Stipendien finden
- Infos vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Begabtenförderung
- Stipendium Ratgeber + Selbsttest
Aktuell: PCB-Schadstoffbelastung in den Gebäuden KG 3 und 4
Bitte beachten Sie, dass Sie sich in Schwangerschaft und Stillzeit nicht für längere Zeit in den schadtsoffbelasteten Gebäuden aufhalten sollen. Dies gilt bis zur Komplettsanierung der Gebäude. Bitte nehmen Sie vor Vorlesungsbeginn Kontakt zu den Lehrenden auf, wenn Präsenzveranstaltungen in KG 3 oder 4 anstehen und bitten Sie um Raumverlegung. Die Hochschule muss Ihnen das Weiterstudieren ermöglichen. Bei Fragen und Problemen oder wenn Sie zunächst noch nicht offiziell über Ihre Schwangerschaft sprechen möchten, wenden Sie sich gerne vertraulich an: familienservice(at)ph-freiburg.de
Schwangerschaft und Mutterschutz
Zum 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Neu ist, dass Sie nun auch als Studentin in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit einbezogenwerden soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Hochschulveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder Sie im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Die Mutterschutzregelungen werden nun grundsätzlich und ohne Antrag gewährt.
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick
- Was müssen Sie als schwangere/stillende Studentin tun?
- über die inhaltlichen Regelungen des Mutterschutzgesetzes.
- Beratungs- und Informationsangebote an der Hochschule
Ich bin schwanger oder stillend: Was muss ich tun?
Damit Sie Ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Pädagogische Hochschule Freiburg die notwendigen Schritte für Ihren Mutterschutz einleiten kann, ist es wichtig, dass Sie die Hochschule über die Schwangerschaft bzw. die Stillzeit informieren (§ 15 Abs. 1 MuSchG).
- Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Meldung über eine Schwangerschaft oder Stillzeit ist das Studierendensekretariat der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Hinweis: Haben Sie sich bereits schwanger gemeldet, ist eine extra Meldung der Stillzeit nicht notwendig. Beginnen Sie das Studium schon mit Kind und stillen noch, melden Sie sich bitte stillend.
Unabhängig davon, mit wem Sie bereits über Ihre Schwangerschaft gesprochen haben: Bitte teilen Sie dem Studierendensekretariat Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung möglichst frühzeitig mit. Als Nachweis hierfür dient z.B. eine Kopie des Mutterpasses. Nach dem dort genannten Termin wird die Mutterschutzfrist berechnet (§ 15 Abs. 2 MuSchG) und Ihnen in einem Schreiben (Festlegung der Schutzfrist) mitgeteilt.
- Wenn Sie an weiteren Hochschulen immatrikuliert sind und dort verpflichtend vorgegebene Veranstaltungen besuchen, müssen Sie auch dort die Meldung über Ihre Schwangerschaft machen.
- Sollten Sie sich zusätzlich in einem Beschäftigungsverhältnis als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft befinden, informieren Sie bitte auch die Personalabteilung über Ihre Schwangerschaft.
- Sollte Ihre Schwangerschaft unmittelbar vor oder während eines Praktikums bekannt werden oder sich die Stillzeiten mit einer schulpraktischen Phase überschneiden, wenden Sie sich bitte dringend auch direkt an das Zentrum für Schulpraktische Studien (ZfS). Bezogen auf die Umsetzung von Schutzmaßnahmen fungiert in diesem Fall auch die jeweilige Bildungseinrichtung / Schule als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzes, sodass diese über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit informiert werden muss.
Je früher die Hochschule von Ihrer Schwangerschaft oder der Tatsache, dass Sie stillen erfährt, desto besser kann ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden. Gerade in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft können oftmals Gefährdungen für das ungeborene Kind bestehen.
Zum Schutz von Mutter und Kind muss die Hochschule auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen achten und - unabhängig davon was Sie studieren - eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen. Aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung hat die Hochschule festzulegen, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Potenzielle Gefährdungen sind insbesondere bei Tätigkeiten in Laboren oder Werkstätten, bei Exkursionen, bei Veranstaltungen und Praktika im Freiland, bei sportpraktischen Veranstaltungen oder im Lehramtsstudium bei Kontakten mit Kindern und Jugendlichen zu erwarten.
Zur Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilung führt eine Mitarbeiterin des Familienservice - angesiedelt bei der Stabsstelle Gleichstellung, akademische Personalentwicklung und Familienförderung im KG 2, 2. OG, Raum 206 A - ein Beratungsgespräch zum Mutterschutz mit Ihnen durch. In diesem Zusammenhang können gerne auch Ihre generellen Fragen zum Studieren in der Schwangerschaft und zum Studium mit Kind geklärt werden.
Sobald Sie sich offiziell schwanger gemeldet haben, leitet das Studierendensekretariat Ihre Meldung an die Beratungsstelle beim Familienservice weiter. Die Mitarbeiterin meldet sich dann bei Ihnen zur Vereinbarung eines Beratungstermins. Dieses Beratungsgespräch ist verpflichtend. Meistens beansprucht es nicht länger als ca. 30 Minuten Zeit und kann gerne in Präsenz oder telefonisch durchgeführt werden.Wenn Sie Fragen im Vorab zur Schwangerschaftsmeldung haben, können Sie sich ebenso gerne direkt an die Beratungsstelle wenden.
Zur Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen, individuellen Gefährdungsbeurteilung arbeitet der Familienservice eng mit der Stabsstelle Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit, Abt. Sicherheit der Universität Freiburg und mit den Lehrenden der PH zusammen. Hilfreich ist, wenn Sie zu diesem Termin eine Liste der von Ihnen besuchten und geplanten Veranstaltungen mitbringen.
Bedarfsbezogen wird vom Familienservice der PH neben der Expertise der Mitarbeiterinnen der Stabsstelle Arbeitssicherheit auch die des betriebsärztlichen Dienstes angefragt werden.
Ihre Dozent*innen wissen in der Regel jedoch am besten, ob in ihren Lehrveranstaltungen potenzielle Gefährdungen für schwangere und stillende Studentinnen bestehen und wie diese ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vermindert werden können. Daher nimmt der Familienservice im Zuge der individuellen Gefährdungsbeurteilung – falls notwendig – Kontakt zu den entsprechenden Lehrenden auf. Prioritär wird immer geschaut, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich ist. Sollten jedoch auch dadurch Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können, ist die Hochschule verpflichtet, Sie für die Dauer der Schwangerschaft oder Stillzeit von bestimmten Lehrveranstaltungen auszuschließen.
Sie werden selbstverständlich bei der Gefährdungsbeurteilung von einzelnen Studienelementen mit einbezogen. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen werden mit Ihnen besprochen – insbesondere dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung zu Einschränkungen oder Verboten führt und / oder Studienbedingungen angepasst werden müssen. Nachteilen in Ihrer Ausbildung soll immer entgegengewirkt werden.
Die Individuelle Gefährdungsbeurteilung geht dann von der Beratungstelle zurück an das Studierendensekretariat, das die Meldung an die zuständige Aufsichtebhörde vornimmt. Das ist in diesem Fall das Regierungspräsidium (RP) Freiburg. Dieser formale Vorgang ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtend (§ 10 und § 27 MuSchG). Die Benachrichtigung an das RP muss immer erfolgen, auch wenn Sie sich entscheiden sollten, vor oder nach der Geburt ein Urlaubssemester zu nehmen.
Lehramt/ Schulpraktikum
Sollte Ihre Schwangerschaft unmittelbar vor oder während eines Schulpraktikums bekannt werden oder sollten sich die Stillzeiten mit einer schulpraktischen Phase überschneiden, wenden Sie sich bitte dringend auch direkt an das Zentrum für Schulpraktische Studien (ZfS). Reichen Sie in diesem Fall bitte auch das Formular zum Immunstatus im Studierendensekretariat ein, das sie von dort nach Schwangerschaftsmeldung erhalten. Weiterhin muss vor Antritt des Praktikums eine ärztliche Bescheinigung bei der schulpraktischen Abteilung eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: Bezogen auf die Umsetzung von Schutzmaßnahmen fungiert in diesem Fall die jeweilige Schule als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzes. Neben der Hochschule muss also auch sie eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und das Regierungspräsidium über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau benachrichtigen. Auch die Schule muss also über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit informiert werden, sobald sicher ist, dass Sie das Praktikum antreten.
Praktika in anderen Studiengängen
Sollte Ihre Schwangerschaft unmittelbar vor oder während eines Praktikums bekannt werden oder sollten sich die Stillzeiten mit einem Praktikum überschneiden, wenden Sie sich bitte dringend auch direkt an die entsprechenden Ansprechpartner*in für Praktika des jeweiligen Studiengangs:
- B.A Deutsch als Zweit-/ Fremdsprache
- B.A. Erziehungswissenschaft
- B.Sc. Gesundheitspädagogik
- B.A. Kindheitspädagogik: Praxisamt
- B.A. Musik im Elementar- und Primarbereich (MEP)
Bitte beachten Sie: Auch Ihre Praktikumsstelle muss (als zeitweiliger Arbeitgeber) über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit informiert werden.
Im Fall eines Praktikums im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugenldichen, reichen Sie bitte auch das Formular zum Immunstatus im Studierendensekretariat ein, das sie von dort nach Schwangerschaftsmeldung erhalten.
Inhaltliche Regelungen des Mutterschutzgesetzes
Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) haben Sie das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen; sie sind von Veranstaltungen, Exkursionen und Praktikumstätigkeiten freigestellt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 3 Abs. 1,2 MuSchG). Entbinden Sie nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Bitte lassen Sie in diesem Fall die Fristen durch das Studierendensekretariat neu berechen.
⇒ Sie können jedoch auch in der Schutzfrist an Prüfungen teilnehmen, wenn Sie das möchten. Im Studierendensekretariat erhalten Sie eine Verzichtserklärung über die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist. Diese Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden (§ 3 Abs. 3 MuSchG). Bitte reichen Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung im Studierendensekretariat ein. Ohne eine solche Verzichtserklärung dürfen Sie während der Schutzfrist nicht an einer Prüfung teilnehmen!
Die Ausbildungsstelle darf Ihnen keine Studientätigkeiten (z.B. Lehrveranstaltungen) zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erlauben. Das Gleiche gilt für Studientätigkeiten am Wochenende (an Sonn- und Feiertagen). Wenn Sie an Veranstaltungen bis 22 Uhr oder am Wochenende teilnehmen wollen, müssen Sie das schriftlich erklären. Zudem muss die Teilnahme zu Ausbildungszwecken erforderlich sein und eine unverantwortbare Gefährdung für die Sie und ihr Kind - z.B. durch Alleinarbeit - ausschließen (§ 5 Abs. 2 MuSchG).
Nach Beendigung der Studientätigkeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG).
Zur Durchführung erforderlicher Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft müssen Sie von der Hochschule freigestellt werden. Sollten Sie stillen, sind Sie in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit (mindestens 2 x täglich 30 Minuten) freigestellt.
- Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- umfassende Informationen zum gesetzlichen Mutterschutz der Regierungspräsidien Baden-Württemberg
- Mutterschutzgesetz seit dem 01.01.2018
Informations- und Beratungsangebot an der Hochschule
Die Pädagogische Hochschule Freiburg hält unterschiedliche Beratungsangebote für Studierende vor.
Fragen zum Mutterschutz und rund um die Themen Vereinbarkeit von Studium und Familie beantwortet Ihnen gerne eine Mitarbeiterin des Familienservice. Zur Terminvereinbarung schreiben Sie am besten eine Email an: familienservice(at)ph-freiburg.de. Mit Ihren Anliegen und Fragen können Sie sich bei Bedarf auch schon vor Ihrer offiziellen Meldung der Schwangerschaft/Stillzeit an uns wenden. Einen guten Überblick zu den Angeboten und persönliche Kontakte des Familienservice finden Sie auf der Homepage unter:www.ph-freiburg.de/familie.
