Mutterschutz

Im Rahmen des Mutterschutzgesetzes soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen und deren Kinder am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz gewährleistet werden.

Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung sieht ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem a) eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung regelmäßig im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt und b) eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. Stillzeit beim Arbeitgeber.

Wir gratulieren Ihnen herzlich zu Ihrer Schwangerschaft. 

Um die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzes ordnungsgemäß umzusetzen und Ihnen ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, teilen Sie Ihre Schwangerschaft bitte möglichst bald der Personalabteilung mit. 

Nach Eingang Ihrer Schwangerschaftsmitteilung erhalten Sie von der Personalabteilung ein Informationsschreiben zu den Mutterschutzfristen sowie einen Datenbogen. Wir bitten Sie, diesen vollständig auszufüllen und zeitnah an die Personalabteilung zurückzusenden. Der Datenbogen enthält unter anderem die Angabe Ihrer zuständigen Führungskraft, damit die gesetzlich vorgeschriebene anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann. Im Rahmen dieses Prozesses wird Ihre Führungskraft ein persönliches Gespräch mit Ihnen führen, um mögliche Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Dieses Gespräch wird auf dem entsprechenden Formular dokumentiert. 

Als Ihr Arbeitgeber sind wir verpflichtet, schwangere Arbeitnehmerinnen so schnell wie möglich nach Bekanntwerden dem Regierungspräsidium Freiburg zu melden (Stillende müssen nur dann gemeldet werden, wenn die Mitteilung der Schwangerschaft nicht möglich war, z. B. wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Schwangerschaft begonnen hat).

Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung. In dieser Zeit dürfen Mitarbeiterinnen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Auf Ihren eigenen Wunsch können Sie jedoch auch während der Schutzfrist bis zur Entbindung weiterarbeiten. Diese Einwilligung zur Weiterbeschäftigung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine entsprechende Verzichtserklärung finden Sie im internen Bereich.

Weitere ausführliche Informationen zum Mutterschutz finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums.

Regierungspräsidium BW

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit einbezogen werden soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Hochschulveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).

Hier erhalten Studentinnen der PH Freiburg weitere Informationen:

Studium und Schwangerschaft