Definition und Anzeige von Drittmitteln

Unter Drittmitteln versteht man Geldzuwendungen, Sachleistungen und Gegenleistungen aus Verträgen sowie alle sonstigen geldwerten Vorteile für Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 Landeshochschulgesetz). Dabei spielt die Herkunft – öffentlich oder privat – zunächst keine Rolle.

Unter sonstige Einnahmen nach § 13 Absatz 1 und 6 LHG fallen Zuwendungen Dritter für sonstige Aufgaben der Hochschulen nach § 2 LHG. Für sie gelten die Drittmittelvorschriften. Sonstige Einnahmen dürfen nicht für Zwecke einzelner Hochschulmitglieder angenommen werden; dies gilt nicht für Stipendien und sonstige personengebundene Zuschüsse.

Die Einwerbung und Verwendung von Drittmitteln gehört zur Dienstaufgabe der Mitglieder der Hochschule (§§ 13 Abs. 1, Abs. 6 und 41 Abs. 1 Satz 1 LHG).

Nach der Vereinnahmung von Drittmitteln sind diese wie Landesmittel zu behandeln und unterliegen den Drittmittelrichtlinien und den allgemeinen Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung.

Alle Geldzuweisungen, Sachleistungen und Gegenleistungen aus Verträgen sowie alle sonstigen geldwerten Vorteile für Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 2 Absatz 1 LHG und müssen dem Rektorat über das Sachgebiet Drittmittel vom einwerbenden Hochschulmitglied unverzüglich über eine Drittmittelanzeige angekündigt werden. Der Rektor entscheidet mit seiner Unterschrift, ob die Mittel angenommen werden.